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BL: Neues System für die Prämienverbilligung

(pd) Ab 2028 tritt der Gegenvorschlag zur Prämienentlastungsinitiative in Kraft. In diesem Zusammenhang schlägt der Regierungsrat ein neues System für die Prämienverbilligung im Kanton Basel-Landschaft vor.

Er schickt deshalb eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) in die Vernehmlassung. Ziel ist es, die beträchtlichen Zusatzmittel für die Prämienverbilligung möglichst gerecht und transparent für die Haushalte mit tiefen und mittleren Einkommen einzusetzen. Die Vernehmlassung dauert bis am 20. November 2025.

Gegenvorschlag zur Prämienverbilligungsinitiative
National- und Ständerat verabschiedeten am 29. September 2023 einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Kranken­kassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)». Dieser trat nach der Ablehnung der Initiative automatisch in Kraft. Er schreibt vor, dass jeder Kanton die Prämienverbilligung künftig neuregeln muss: Pro Kalenderjahr muss sie gesamthaft einem bestimmten Mindestanteil der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im Kanton entsprechen. Gemäss den aktuellen Schätzungen wird der Kanton Basel-Landschaft ab dem Jahr 2028 mindestens 260 Millionen Franken für die Prämienverbilligung (IPV) aufwenden. Die Hälfte dieser Kosten trägt der Bund. Der Nettobetrag des Kantons Basel-Landschaft steigt somit von aktuell rund 68 Millionen Franken auf gut 126 Millionen Franken an. Dieser Betrag wird in den Folgejahren aufgrund der steigenden Gesundheitskosten weiter anwachsen.

Neues Prämienverbilligungssystem
Der Regierungsrat hat die neuen bundesgesetzlichen Vorgaben zum Anlass genommen, das Modell, nach welchem die Prämienverbilligung im Kanton Basel-Landschaft verteilt wird, grund­sätzlich zu überdenken. Das neue Prämienverbilligungsmodell soll sicherstellen, dass die beträchtlichen Zusatzmittel (rund 58 Millionen Franken) für die Prämienverbilligung möglichst gerecht und transparent den Haushalten mit tiefen und mittleren Einkommen zugutekommen.
Die Prämienverbilligung soll sich neu ausgehend von einer Referenzprämie berechnen, die einem bestimmten Prozentsatz der regionalen Durchschnittsprämie entspricht. Die Festlegung der Referenzprämie erfolgt mit Blick auf mehrere Ziele: Sie soll einerseits den Prämienanstieg auf dem Markt abbilden, andererseits aber auch Anreize zur Wahl günstiger Versicherungsmodelle bieten. Gleichzeitig soll das System für die Versicherten verständlich und nachvollziehbar bleiben.

Keine fixen Einkommens­obergrenzen mehr
Der Anspruch auf Prämienverbilligung ergibt sich aus der Differenz zwischen dieser Referenzprämie und dem einkommensabhängigen Eigenanteil. Der Eigenanteil berechnet sich durch Multiplikation des massgebenden Einkommens mit einem festgelegten Eigenanteilssatz. Die neue Regelung verzichtet bewusst auf feste Einkommensobergrenzen.

Berücksichtigung der Prämienregionen
Ein wichtiges Element der neuen Systematik ist die Berücksichtigung der regionalen Prämien­unter­schie­de im Kanton. Während früher kantonal einheitlich gerechnet wurde, wird die IPV neu pro Prämienregion berechnet.

Neu: Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie Behindertenkosten
Zukünftig sollen zudem auch Krankheits- und Behindertenkosten bei der Berechnung des massgebenden Einkommens abgezogen werden dürfen. Die selbstgetragenen Krankheitskosten können bei chronischer Krankheit oder Spitalaufenthalt das Budget von Personen in bescheidenen Verhältnissen stark belasten. Ebenso verhält es sich mit den behinderungsbedingten Kosten, wobei steuerlich nur die selbstgetragenen behinderungsbedingten Kosten zum Abzug zugelassen sind.